Anerkennung von Studienabschlüssen nach §75 AMG (Arzneimittelgesetz)
Laut Absatz 2 des §75 des Arzneimittelgesetzes darf jeder den Beruf der Pharmaberaterin / des Pharmaberaters ausüben, der:
- Apotheker ist oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin verfügt,
- Apothekerassistent/in ist oder eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistentin in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin hat,
- Oder eine Pharmaschule besucht hat. (vgl. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln §75)